EuGH weist Einwände der Bundesregierung zurück
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss auch zahlen, wenn private Arbeitsvermittler einem deutschen Arbeitslosen eine neue Stelle im EU-Ausland beschaffen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern in Luxemburg und wies damit Rechtfertigungen der Bundesregierung zurück.
Die deutsche Regelung, wonach die Bemühungen eines privaten Arbeitsvermittlers nur dann von der Agentur bezahlt werden, wenn ein Arbeitsloser für mehr als sechs Monate auf einen Arbeitsplatz in Deutschland vermittelt wird, ist nach Ansicht des Gerichts mit dem EU-Recht unvereinbar (Rechtssache C-208/05).
Die Richter sahen einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und gegen die Dienstleistungsfreiheit, wenn die Zahlung für einen privaten Arbeitsvermittler für die Vermittlung an einen neuen Arbeitsplatz in Deutschland gebunden wird. Dies könne Arbeitssuchende davon abhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, weil die Vermittlungsgebühr dann nicht vom Herkunftsstaat bezahlt werde. Das komme "der Negierung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleich".
Eine private Arbeitsvermittlung in Berlin hatte gegen die BA geklagt, weil diese für die Vermittlung eines Arbeitslosen in die Niederlande nicht zahlen wollte. (dpa/B.M.)
Quelle: Lausitzer Rundschau Online